// Fragen & Antworten (FAQ)

Unter welchen Bedingungen kann ich von der Praxisgebühr befreit werden?

a) Die gesetzliche Belastungsgrenze wird erreicht. Die gesetzlichen Belastungsgrenzen sind im SGB V Paragraph 62 geregelt. Jeder gesunde und nicht chronisch kranke Patient muss die Zuzahlungen bis zu 2% seines Bruttojahreseinkommens selbst tragen und kann dann einen Antrag bei der KK stellen. Wurden die entsprechenden Belege eingereicht (z.B. Zuzahlungen in der Apotheke), erhält der Patient von der KK ab erreichen dieser Grenze eine Bescheinigung, dass er von diesem Zeitpunkt an für den übrigen Zeitraum des gleichen Jahres keine Zuzahlungen, auch nicht bei Medikamenten, leisten muss.

b) Chronisch kranke Patienten haben 1% Ihres Bruttojahreseinkommens selbst zu tragen um dann befreit zu werden. Die Bescheinigung, ob chronisch krank, erteilt der behandelnde Hausarzt nach vorgeschriebenen Kriterien.

c) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von allen Zuzahlungen befreit, auch von der Praxisgebühr. Außerdem sind ausschließliche Vorsorge- und Früherkennungs-Untersuchungen sowie ausschließliche Impfungen im laufenden Quartal von der Praxisgebühr ausgenommen.

d) Überweisungen können nicht ausgestellt werden von psychologischen Psychotherapeuten und von Kinder- und Jugend-Psychotherapeuten, bei einer Behandlung im Notfall, bei einer Behandlung im organisierten Notdienst oder bei einer ambulanten Behandlung durch ein Krankenhaus. In diesen Fällen ersetzt die Quittung eine Überweisung und die Praxisgebühr.

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